Direkt zum Seiteninhalt
   

_____________________________
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Website Originalversion / PDF / Abruf: Februar 2024)
URL: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/auslaendische-fahrerlaubnisse-merkblatt-ausserhalb-eu-und-ewr-staaten.pdf

Auszug für Inhaber chinesischer Führerscheine
1. Benutzung ausländischer Fahrerlaubnisse (chinesischer Führerscheine) bei vorübergehenden Aufenthalten
1.1 Wenn Sie einen gültigen
  • nationalen Führerschein (chinesischen Führerschein)
besitzen, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse führen, für die der Führerschein ausgestellt ist.
Sofern kein internationaler Führerschein ausgestellt wurde, ist eine Übersetzung des Führerscheins erforderlich bei
  • nationalen Führerscheinen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind (chinesischer Führerschein) oder
  • bei nationalen Führerscheinen, die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen (chinesischer Führerschein).
Die deutschsprachigen Übersetzungen dürfen folgende Stellen fertigen:
  • deutsche Automobilclubs,
  • gerichtlich bestellte und allgemein vereidigte Übersetzer und Dolmetscher,
  • Kapitäne deutscher Seeschiffe,
  • international anerkannte Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins,
  • amtliche Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines.
Solange Sie noch keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben, können Sie mit Ihrem gültigen ausländischen (chinesischen) Führerschein unbefristet Kraftfahrzeuge führen. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis sind auch in der Bundesrepublik zu beachten. Beachten Sie, dass Ihre Pkw-Fahrerlaubnis hier insbesondere dann nicht gilt, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben.
Nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland besteht die Fahrberechtigung noch sechs Monate. Danach wird Ihr Führerschein nicht mehr anerkannt. Für die weitere Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.
In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.
Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person - vereinfacht gesagt - dort, wo sie während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.
1.2 Fehlen der Fahrberechtigung mit einem ausländischen Führerschein
Ihr Führerschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland,
  • wenn es sich um einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein handelt,
  • wenn Sie das für die betreffende Klasse in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,
  • wenn Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Erlaubnis (chinesischer Führerschein) Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten,
  • wenn Ihnen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, Ihnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben,
  • wenn Ihnen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
  • solange Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Achtung, wird ein Kraftfahrzeug geführt, wenn eine Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr besteht, so ist dies verboten und wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.
2. Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis (chinesischer Führerschein)
Begründen Sie einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen Sie spätestens nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde hat die Frist ausnahmsweise verlängert (siehe 1.1). Der deutsche Führerschein ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer).
Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben:
  • in einem Staat, der in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist (2.1) oder
  • in einem Staat, der nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannt ist (2.2) (China).
2.1. (nicht zutreffend)
2.2. Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis an Inhaber von Fahrerlaubnissen aus nicht in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten Staaten (hier: China)
Der ausländische Führerschein (chinesische Führerschein) berechtigt nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann jedoch auch danach noch unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis „umgetauscht" werden (Umschreibung). Dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • ein amtlicher Ausweis des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass),
  • die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes,
  • ein Lichtbild aus neuerer Zeit, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht,
  • bei einem Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, B oder BE eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle, bei einem Antrag auf eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE (Lkw), D1, D1E, D, DE (Bus) ein ärztliches Zeugnis über das Sehvermögen,
  • bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E, die 50 Jahre oder älter sind, außerdem ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder das Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle über ausreichende Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit,
  • einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe,
  • das Original des ausländischen nationalen (chinesischen) Führerscheins (der internationale Führerschein reicht nicht aus) mit einer Übersetzung in deutscher Sprache, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde verzichtet ausnahmsweise auf die Übersetzung,
  • die Erklärung, dass die ausländische (chinesische) Fahrerlaubnis noch gültig ist.
Außerdem kann die Führerscheinstelle im Einzelfall die Beibringung eines Führungszeugnisses verlangen.
Die deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen wird Ihnen erteilt, wenn Sie die theoretische und praktische Prüfung für diese Klasse ablegen. Sie müssen bei der praktischen Prüfung von einem Fahrlehrer begleitet sein. Nicht erforderlich ist eine Ausbildung in einer Fahrschule wie bei einem Ersterwerb einer Fahrerlaubnis.
Falls Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1E, D oder DE erforderlich ist, sind die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) zu beachten. Für nähere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
Vergünstigungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung werden auch bei Vorlage ausländischer Erlaubnisse, die zum Führen von Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen usw. berechtigen, nicht erteilt.
________________________________
Haftungsausschluss
Alle Angaben zur Verwendung chinesischer Führerscheine wurden sorgfältig recherchiert. Eine Haftung wird dafür nicht übernommen. Rechtsansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.
Zurück zum Seiteninhalt